5. Mit Schreiben vom 19. März 2019 teilte Staatsanwalt G.________ mit, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auf das Stellen von Anträgen zum Verfahrensausgang und zur Kostenliquidation verzichte (pag. 19‘797). 6. Mit Eingabe vom 23. März 2019 beantragte der Strafkläger sinngemäss die Bestätigung der erstinstanzlichen Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘500.00 (pag. 19‘799).