3. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 teilte Staatsanwalt G.________ mit, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auf eine Anschlussberufung sowie das Einreichen einer Stellungnahme zu den gestellten Beweisanträgen verzichte (pag. 19‘789). 4. Mit Verfügung vom 18. März 2019 gab die Verfahrensleitung den Parteien Kenntnis von der E-Mail vom 15. März 2019 der Gerichtspräsidentin des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts, wonach der Beschuldigte am 3. März 2019 verstorben sei (pag. 19‘792 f.).