II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18‘188 ff.). Des Weiteren wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘500.00 an den Strafkläger verurteilt (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich traf die Vorinstanz in Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs die weiteren Verfügungen.