Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 19 24 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte † A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt G.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern und C.________ Strafkläger Gegenstand Veruntreuung und versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbe- sorgung Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Einzelgericht) vom 23. Oktober 2018 (WSG 17 24) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 sprach das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Ein- zelgericht) † A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der Veruntreuung, begangen am 30. Januar 2004 in Bern zum Nachteil von C.________ (nachfol- gend: Strafkläger) (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts) und der ver- suchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 21. Dezem- ber 2009 in E.________ [Ortschaft] und F.________ [Ortschaft] zum Nachteil der D.________ AG in Liquidation (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts) sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 5‘100.00 (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ wurde mit separater Verfügung vom 24. Oktober 2018 festgelegt (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18‘188 ff.). Des Weiteren wur- de der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘500.00 an den Strafkläger verurteilt (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). Schliesslich traf die Vorinstanz in Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs die weiteren Verfügungen. 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 31. Oktober 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 18‘198). In seiner Berufungserklärung vom 30. Januar 2019 (pag. 19‘781 ff.) beantragte der Beschuldigte zusammengefasst, er sei unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen. Des Weiteren beantragte er die Einvernahme des Strafklägers und des Be- schuldigten. 3. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 teilte Staatsanwalt G.________ mit, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auf eine Anschlussberufung sowie das Einreichen einer Stellungnahme zu den gestellten Beweisanträgen verzichte (pag. 19‘789). 4. Mit Verfügung vom 18. März 2019 gab die Verfahrensleitung den Parteien Kenntnis von der E-Mail vom 15. März 2019 der Gerichtspräsidentin des Kantonalen Wirt- schaftsstrafgerichts, wonach der Beschuldigte am 3. März 2019 verstorben sei (pag. 19‘792 f.). 5. Mit Schreiben vom 19. März 2019 teilte Staatsanwalt G.________ mit, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auf das Stellen von Anträgen zum Verfahrensausgang und zur Kostenliquidation verzichte (pag. 19‘797). 6. Mit Eingabe vom 23. März 2019 beantragte der Strafkläger sinngemäss die Bestätigung der erstinstanzlichen Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘500.00 (pag. 19‘799). 2 7. Mit Stellungnahme vom 26. März 2019 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ den Antrag, die Verfahrenskosten seien nicht dem Beschuldigten oder dessen Erbmasse aufzuerlegen und reichte zugleich seine Kostennote zu den Ak- ten (pag. 19‘801 ff.). II. Formelles 8. Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1 mit Hinweisen). 9. Vorliegend verstarb der Beschuldigte am 3. März 2019 (pag. 19‘791), nachdem er zuvor am 30. Januar 2019 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erklärt hatte (pag. 19‘781). Das Verfahren ist daher in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einzustellen. III. Kosten und Entschädigung 10. Stirbt die beschuldigte Person während des Strafverfahrens, können die Verfah- renskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden. Sind die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, so hat sie der Staat zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. Au- gust 2013 E. 2.4; Art. 423 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘100.00 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. c Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]), gehen damit zu Lasten des Kantons Bern. 11. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde in erster Instanz für den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrensteil auf CHF 5‘439.65 (inklu- sive Auslagen und MWST) festgesetzt (pag. 18‘188 ff.; demgegenüber wurden 7/8 des gesamten Aufwandes im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahrensteil entschädigt, pag. 18‘003, 18‘126, 18‘128). Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 5 Stunden und Auslagen von CHF 41.60 geltend (pag. 19‘802 ff.). Dies scheint angemessen. Die Kammer setzt das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 1‘121.80 fest (inklusive Auslagen und MWST). Eine Nachzahlungs- oder Rückerstattungspflicht des Beschuldigten besteht nicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 12. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde das Verfahren eingestellt (siehe oben, E. 9) und die Kosten dem Staat auferlegt (siehe oben, E. 10), weshalb dem Strafkläger angesichts der nicht erfüllten Bedingungen keine Entschädigung zuzusprechen ist. 3 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Verfahren wird aufgrund des Todes des Beschuldigten eingestellt. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘100.00 sowie die oberinstanz- lichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 70.84 200.00 CHF 14'168.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 469.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'637.10 CHF 1'170.95 Zwischentotal 1 CHF 15'808.05 davon 1/8 CHF 1'976.01 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 16.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'216.00 CHF 247.65 Zwischentotal 2 CHF 3'463.65 Gesamttotal, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'439.66 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.00200.00 CHF 1'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 41.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'041.60 CHF 80.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'121.80 4. Zu eröffnen: - Fürsprecher B.________ - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 4 Bern, 2. Mai 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5