Dispositiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem SIRENE-Büro Schweiz (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Schaden Service Schweiz AG (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Mitzuteilen betreffend Beschuldigte 2: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv;