E.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 11‘602.20 im Umfang von 40%, ausmachend CHF 4‘640.90, und Fürsprecher F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 2‘005.90 ebenfalls im Umfang von 40%, ausmachend CHF 802.35, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 60% entfallen Nach- und Rückzahlungspflicht.