Rechtsanwältin D.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 25.25 Stunden, Auslagen in der Höhe von total CHF 154.80 und einen Reisezuschlag von CHF 150.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 5‘767.10 entschädigt. III. Betreffend Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ AG wird auf den Zivilweg verweisen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: