Die Kammer kürzt den in den Leistungsverzeichnissen unter dem Titel Besprechung mit Klientin aufgeführten Aufwand von insgesamt 4 Stunden um 2 auf 2 Stunden. Den Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung berücksichtigt die Kammer sodann mit 8 statt mit 12 Stunden. Schliesslich veranschlagt die Kammer anstelle der geltend gemachten Reisezeit von 2 Stunden gemäss Art. 10 PKV bzw. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 einen pauschalen Reisezuschlag in der Höhe von CHF 150.00 (entsprechend 2 Stunden Reisezeit).