Weiter erachtet die Kammer auch vier Besprechungen mit der Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren als nicht erforderlich. Angesichts der Tatsache, dass die Berufungen der beiden Mitbeschuldigten viel umfassender waren und entsprechend mehr Aufwand generierten, erscheint der von Rechtsanwältin D.________ geltend gemachte Aufwand auch im Vergleich zum Aufwand von 49.9 Stunden bzw. 25.9 Stunden, wie er im oberinstanzlichen Verfahren durch die amtlichen Verteidiger der beiden Mitbeschuldigten geltend ge-