Es sind zudem weder besondere prozessuale, noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden. Insbesondere lässt sich der geltend gemachte Vorbereitungsaufwand für die oberinstanzliche Verhandlung von 12 Stunden nicht rechtfertigen, zumal Rechtsanwältin D.________ im erstinstanzlichen Verfahren für die Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich 8 Stunden aufgewendet hatte, das Prozessthema im Berufungsverfahren genau gleich blieb und bloss ungefähr 10% des gesamten Strafverfahrens umfasst. Weiter erachtet die Kammer auch vier Besprechungen mit der Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren als nicht erforderlich.