Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 15. Januar 2020 Auslagen im Wert von insgesamt CHF 3‘413.40 geltend. Im Leistungsverzeichnis sind 7‘226 Kopien ausgewiesen. Kopiert man die gesamten Verfahrensakten, so kommt man jedoch auf maximal 3‘600.00 Kopien. Diese werden gemäss Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 mit CHF 0.40 pro Kopie entschädigt, was einen Betrag von CHF 1‘440.00 ergibt. Weiter entschädigt die Kammer übrige Auslangen wie Telefonate und Porti mit pauschal CHF 160.00, womit die Auslagen im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 1‘600.00 zu entschädigen sind. VI.