80 2. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 3‘600.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2016. 3. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 4. Zu den auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 27‘793.80 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 5. Zu den auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 7‘200.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). V.