sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafen im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. September 2016. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 844 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass der Strafvollzug am 13. März 2019 vorzeitig angetreten wurde.