19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung vom Beschuldigten 1 (Einreiseund Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 31. Betreffend die Beschuldigte 2 Die Zustimmung zur Löschung der von der Beschuldigten 2 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).