Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtlichen Entschädigung gestützt auf die Honorarnote von Fürsprecher F.________ vom 16. Januar 2020 (pag. 3813 ff.) bestimmt. Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5‘731.80 zurückzuzahlen, und Fürsprecher F.________ die Differenz von CHF 1‘388.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; im Urteilsdispositiv wurde irrtümlicherweise der Art. 426 Abs. 4 StPO erwähnt). XIII. Verfügungen