Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 40%, ausmachend CHF 4‘640.90 zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 2‘005.90 ebenfalls im Umfang von 40%, ausmachend CHF 802.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; im Urteilsdispositiv wurde irrtümlicherweise der Art. 426 Abs. 4 StPO erwähnt). Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtlichen Entschädigung gestützt auf die Honorarnote von Fürsprecher F.___