Die Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5‘767.10 zurückzuzahlen, und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 1‘359.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; im Urteilsdispositiv wurde irrtümlicherweise der Art. 426 Abs. 4 StPO erwähnt). 29.3 Beschuldigter 3 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher F.________ wird gestützt auf die Hono-