im Urteilsdispositiv wurde irrtümlicherweise der Art. 426 Abs. 4 StPO erwähnt). Für das oberinstanzliche Verfahren wird für die Bestimmung der amtlichen Entschädigung von der Honorarnote von Rechtsanwältin D.________ vom 15. Januar 2020 (pag. 3803 ff.) ausgegangen. Betreffend Kürzung der Honorarnote wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. pag. 3831 f.). Die Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5‘767.10 zurückzuzahlen, und Rechtsanwältin D.___