Rechtsanwältin D.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13‘001.85 (CHF 6‘069.60 + CHF 6‘932.25) zu entschädigen. Die Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 3‘201.30 (CHF 1‘517.40 + CHF 1‘683.90) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; im Urteilsdispositiv wurde irrtümlicherweise der Art.