135 Abs. 4 StPO). 29.2 Beschuldigte 2 Für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin D.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 11. Dezember 2018 (pag. 3332 ff.) sowie die überzeugenden erstinstanzlichen Erwägungen (pag. 3567, S. 134 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 14. März 2018 bereits ausgerichteten Entschädigung von CHF 3‘736.30 (pag. 2754 ff.) festgesetzt. Rechtsanwältin D.__