Dabei berücksichtigt die Kammer insbesondere, dass Rechtsanwalt B.________ das Mandat oberinstanzlich neu übernommen hat und sich entsprechend in die Akten einlesen musste. Betreffend Kürzung der Honorarnote wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. pag. 3827). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 12‘799.05 zurückzuzahlen, und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2‘687.33 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).