30% der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘600.00, entfallen schliesslich auf den Beschuldigten 3. Da der Beschuldigte 3 zu einem grösseren Teil obsiegt, als er unterliegt, rechtfertigt sich die Tragung von 70% der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘520.00, durch den Kanton Bern. 30% des auf den Beschuldigten 3 entfallenden Verfahrenskostenanteils, ausmachend CHF 1‘080.00, sind dem Beschuldigten 3 zur Bezahlung aufzuerlegen.