Sie hat oberinstanzlich einen Freispruch beantragt, evtl. einen Schuldspruch mit Ausfällung einer Verbindungsbusse. Damit unterliegt sie ebenfalls grossmehrheitlich, ihr marginales Obsiegen rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Auch sie hat entsprechend den gesamten, auf sie entfallenden Verfahrenskostenanteil, ausmachend CHF 1‘200.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), zu bezahlen. 30% der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘600.00, entfallen schliesslich auf den Beschuldigten 3.