Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf insgesamt CHF 12‘000.00 bestimmt. Der Beschuldigte 1 unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb er den auf ihn entfallenden Anteil von 60%, ausmachend CHF 7‘200.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), vollumfänglich zu bezahlen hat. Auf die Beschuldigte 2 entfallen 10% der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Sie hat oberinstanzlich einen Freispruch beantragt, evtl. einen Schuldspruch mit Ausfällung einer Verbindungsbusse.