I.C.1.5. - 1.8. der Anklageschrift keinen eigenständigen Aufwand generierte. Entsprechend sind 40% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘797.04, dem Beschuldigten 3 zur Bezahlung aufzuerlegen, 60% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 28.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf insgesamt CHF 12‘000.00 bestimmt.