erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4‘553.10 der Beschuldigten 2 zur Bezahlung auferlegt (vgl. zur Zusammensetzung und Aufteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten je nach Verfahrensaufwand die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, pag. 3565 ff., S. 132 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).