Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat (und gegebenenfalls der Privatklägerschaft) aufzuerlegen (BSK StPO-DOMEISEN, N 6 zu Art. 426). Entsprechend werden die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 27‘793.80 dem Beschuldigten 1 und die auf sie entfallenden