149 Abs. 2 SchKG gilt der definitive Pfändungsverlustschein als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für die in der vorangegangenen Betreibung als ungedeckt gebliebenen Betrag ausgewiesene Summe inklusive der darin enthaltenen Betreibungskosten (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 391). Aufgrund der Gefahr einer zweifachen Betreibung für dieselbe Forderung ist die Zivilklage der G.________ (Bank) auf den Zivilweg zu verweisen.