Die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR dürften vorliegend allesamt erfüllt sein. Indessen ist zu beachten, dass die G.________ (Bank), wie soeben erwähnt, bereits über Verlustscheine über CHF 3‘589.65 (A.________) sowie CHF 3‘497.80 (C.________) verfügt. Da vorliegend (vermeintlich) kein pfändbares Vermögen vorhanden war, kommt der Pfändungsurkunde die Wirkung eines definitiven Verlustscheins i.S.v. Art. 149 SchKG zu (vgl. Art. 115 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG gilt der definitive Pfändungsverlustschein als Schuldanerkennung im Sinne von Art.