Mit Betreibungsbegehren vom 12.05.2015 seien die Betreibungen gegen A.________ und C.________ eingeleitet worden. Nach Zustellung der Zahlungsbefehle am 26.05.2015 seien am 12.06.2015 die jeweiligen Fortsetzungsbegehren gestellt worden. Am 30.07.2015 seien Verlustscheine über CHF 3‘589.65 (A.________) sowie CHF 3‘497.80 (C.________) ausgestellt worden. Bis heute seien keine Zahlungen von A.________ oder C.________ eingegangen. Durch das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten und deren Nichtdeklaration im Betreibungsverfahren bzw. Pfändungsvollzug sei die G.________ (Bank) von A.________ und C._______