Der Beschuldigte 1 ist mazedonischer Staatsangehöriger. Mazedonien ist kein Mitgliedstaat des erwähnten Übereinkommens, womit der Beschuldigte 1 als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Übereinkommens gilt. Die Delikte, welcher sich der Beschuldigte 1 schuldig gemacht hat, können mit Freiheitsstrafen von über einem Jahr bestraft werden. Im Falle des Beschuldigten 1 liegen die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS somit vor, eine solche ist anzuordnen.