Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz angesichts der zahlreichen und massiven Vorstrafen, der Schwere der vorliegend zu beurteilenden Delikte, der mangelnden Einsicht und Reue sowie der damit einhergehenden hohen Rückfallgefahr des Beschuldigten 1 eine Landesverweisung für eine Dauer von 8 Jahren als angemessen. Eine längere Dauer kann die Kammer nicht aussprechen, da die Generalstaatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erklärt hat, mithin das Verschlechterungsverbot gilt.