Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit überwiegt damit klar das private Interesse des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz. Ginge man davon aus, dass die Familienverhältnisse des Beschuldigten 1 einen schweren persönlichen Härtefall begründen würden, was zu verneinen ist, so ergäbe eine Interessenabwägung trotzdem, dass von der obligatorischen Landesverweisung nicht abgesehen werden könnte. 26.3.1 Fazit Es ist eine Landesverweisung anzuordnen. 26.3.2 Dauer der Landesverweisung Art.