71 digten 1 in der Schweiz geringer aus, wie die Würdigung der Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE zeigt: Der Beschuldigte 1 ist hier nur mangelhaft integriert, lebt in ausgesprochen schlechten finanziellen Verhältnissen, kann sich leicht in Mazedonien wiedereingliedern und ist von guter Gesundheit, mithin auch nicht etwa vom Zugang zum Schweizerischen Gesundheitssystem abhängig.