Immerhin kann Folgendes festgehalten werden: Im Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 ging die Interessenabwägung zugunsten des Beschuldigten aus, weil er eine versuchte Körperverletzung im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hatte und einen Raub ohne jeden Waffeneinsatz und nur mit konkludenter Androhung von Gewalt beging. Vorliegend ist die Sachlage anders. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten 1 war zu jedem Zeitpunkt voll erhalten. Zudem ist vorliegend das Anlassdelikt unter Drohungen und direkter Gewaltausübung ausgeführt worden.