Der Beschuldigte 1 befindet sich zwar bereits seit rund 16 ½ Jahren in der Schweiz, ist hier, wie bereits ausgeführt, jedoch sowohl in beruflicher, als auch in sozialer Hinsicht kaum integriert und hat angesichts seiner teilweise massiven Vorstrafen mehrfach bewiesen, dass er die schweizerische Rechtsordnung nicht achtet. Ausserdem lebt zwar seine Kernfamilie in der Schweiz, der Beschuldigte 1 verfügt aber auch über eine ausgeprägte familiäre Anbindung in Struga, Mazedonien, wo er überdies Eigentümer eines Hauses ist. Er reist ausserdem regelmässig nach Struga.