69 schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Eine solche Situation liegt beim Beschuldigten 1 gerade mit Blick auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 wurde der Härtefall bejaht bei einem in der Schweiz geborenen, hier aufgewachsenen und immer zusammen mit seiner Familie in der Schweiz wohnhaften Serben, mithin einer Person, die als potentiell schwer betroffen im Gesetz direkt erwähnt wird (Art.