Der Beschuldigte 1 besuchte diese in der Vergangenheit regelmässig (pag. 3755 Z. 39 ff.). Die Familienverhältnisse des Beschuldigten 1 stehen einer Landesverweisung somit nicht entgegen. 26.2.3 Gesundheitszustand Ein weiterer, zu berücksichtigender Faktor ist der Gesundheitszustand des Beschuldigten (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE). Der Beschuldigte 1 scheint keine gesundheitlichen Probleme zu haben (vgl. seine eigenen verneinenden Angaben in der Hafteröffnungseinvernahme, pag. 674 Z. 68 ff.). Darüber hinaus wären eine ärztliche Versorgung und der Bezug von Medikamenten auch in Mazedonien möglich.