Die Ehefrau und die beiden Kinder sind im Gegensatz zum Beschuldigten 1 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (pag. 1531). Der Bruder des Beschuldigten 1, AW.________ (geboren am AY.________ (Geburtsdatum), Schweizer Bürger), lebt mit seiner Familie in AX.________ (Ort) (pag. 1531). Gleichzeitig verfügt der Beschuldigte 1 aber auch in Struga, Mazedonien, über familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen. Insbesondere leben gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten 1 offenbar drei seiner Brüder dort (vgl. pag. 793 Z. 426 ff., pag. 3755 Z. 29 f.). Der Beschuldigte 1 besuchte diese in der Vergangenheit regelmässig (pag.