Der Beschuldigte 1 trägt somit nichts zur Unterhaltsfinanzierung seiner Familie, insbesondere der beiden minderjährigen Kinder bei. Vielmehr ist er aktuell in finanzieller Hinsicht vollumfänglich von seiner Ehefrau abhängig. Daran würde sich kurz- und mittelfristig auch nach einer Entlassung des Beschuldigten 1 aus dem Strafvollzug nichts ändern, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte 1 den Betrieb der AK.________ (GmbH) sofort (wenn überhaupt) gewinnbringend wiederaufnehmen könnte. Insgesamt hat somit keine dauerhafte und nachhaltige wirtschaftliche Integration des Beschuldigten 1 in der Schweiz stattgefunden.