Zwar hatte er sich offenbar kurz vor seiner Verhaftung selbständig gemacht, bzw. im Frühjahr 2016 die AK.________ (GmbH) gegründet, diese befindet sich aber noch im Aufbaustadium, wirft mithin keinen Gewinn ab (vgl. zum Ganzen pag. 1531 f.). Gemäss Bestätigung des Sozialdienstes (AQ.________ (Sozialdienst)) vom 13. Januar 2017 bezieht der Beschuldigte 1 keine Sozialhilfe. Gemäss dem Kommunikationsrapport vom 26. November 2019 arbeitet die Ehefrau des Beschuldigten 1, die Beschuldigte 2, zu einem 100%-Pensum in der Uhrenfabrik AR.________ (AG) in BB.________ (Ort) und bezieht dafür ein monatliches Gehalt von netto CHF 4‘400.00 (pag.