Das Kriterium «Kenntnisse der deutschen bzw. schweizerdeutschen Sprache» (bzw. einer anderen Landessprache) fällt beim Beschuldigten 1 ebenfalls eher negativ ins Gewicht. Obschon er im Alter von 21 Jahren, am 29. September 2002, in die Schweiz einreiste und seit diesem Zeitpunkt in der Schweiz lebt, spricht er nur gebrochen Deutsch und ist er bei Einvernahmen und generell in anspruchsvolleren Situationen wie einer Gerichtsverhandlung auf einen Übersetzer für die albanische Sprache angewiesen (vgl. pag. 659 Z. 2 ff., pag. 672 Z. 1 f., pag. 683 Z. 2 ff., pag. 744 Z. 2 ff., pag. 785 Z. 2 ff., pag. 820 Z. 2 ff., pag. 3261 Z. 12 ff.).