66a Abs. 1 Bst. h StGB). All dies zeigt, dass der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt und keineswegs in geringfügiger Weise missachtet hat. Insbesondere hat er trotz teilweiser Aufschiebung des Strafvollzugs nie die Chance ergriffen, sich zu bewähren, was seine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung demonstriert. Das Kriterium «Kenntnisse der deutschen bzw. schweizerdeutschen Sprache» (bzw. einer anderen Landessprache) fällt beim Beschuldigten 1 ebenfalls eher negativ ins Gewicht.