26.2.1 Integration in der Schweiz Zunächst ist die Integration des Beschuldigten in der Schweiz zu beurteilen. Darunter fallen namentlich die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Sodann sind dessen finanzielle Verhältnisse nach Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE und die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst.