1 StGB kein Katalogdelikt, weshalb in Bezug auf den Beschuldigten 3 die Voraussetzungen für eine Landesverweisung fehlen. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten 1 allenfalls eine Ausnahme greift, bzw. ob zum einen ein schwerer persönlicher Härtefall gegeben ist und zum anderen die privaten Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 26.2 Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB) 26.2.1 Integration in der Schweiz