Damit hat er – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur versuchten Anlasstat (vgl. die entsprechenden Erwägungen hiervor) – ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB begangen. In der Konsequenz zieht dies in der Regel die obligatorische Landesverweisung nach sich. Demgegenüber ist die nichtqualifizierte Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB kein Katalogdelikt, weshalb in Bezug auf den Beschuldigten 3 die Voraussetzungen für eine Landesverweisung fehlen.