Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, der Gesetzgeber beabsichtigte Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln und das richterliche Ermessen im Einzelfall so weit wie möglich einzuschränken (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 341 f.). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung strenger ist im Vergleich zur bisherigen Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregimes. Das Bundesgericht ist daher nach einer ersten Stellungnahme dem parlamentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt.