StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer qualifizierten Erpressung verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe, für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).