Eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann die Kammer nicht ausfällen, weil sie an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist. 24.10 Fazit Der Beschuldigte 3 ist zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 5‘400.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. X. Landesverweisung