eine Tagessatzhöhe von CHF 20.00. 24.8 Vollzugsform Zumal der Beschuldigte 3 nicht einschlägig vorbestraft ist und die Vorstrafen zudem zeitlich recht weit zurück liegen, kann ihm trotz mangelnder Einsicht keine ungünstige Prognose gestellt werden (vgl. dazu auch pag. 3561, S. 128 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ihm ist für die auszufällende Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf die Mindestdauer von 2 Jahren festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). 24.9 Verbindungsbusse Eine Verbindungsbusse nach Art.